(§ 105 Abs 3 Z 1 lit a, lit b und lit c und Abs 5 ArbVG) Macht ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf ein verpöntes Motiv (hier: Einberufung einer Betriebsversammlung) zurückzuführen ist, dann ist der Anfechtungsklage stattzugeben, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes, nicht verpöntes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. Für die Anfechtung genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist, es ist aber nicht notwendig, dass das Motiv den ausschließlichen Beweggrund darstellt. OLG Wien 06.11.2000, 9 Ra 176/00v, in Bestätigung von ASG Wien 29. 2. 2000, 24 Cga 242/99d, ARD 5160/8/2000.