( § 26 FLAG idF vor BGBl 1996/201 ) Die Rückzahlungspflicht für unrechtmäßig bezogene Familienbeihilfe trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig; entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, etwa indem er sie an die Kindesmutter als rechtmäßige Bezieherin weitergeleitet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 16. 2. 1988, 85/14/0130, ARD 3998/11/88). VwGH 31.10.2000, 96/15/0001. (Beschwerde abgewiesen)