( § 36 AngG ) Der „Geschäftszweig“ des Arbeitgebers umfasst nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. Ist ein Arbeitgeber daher zwar auch als Bauträger, aber eingeschränkt auf den Bereich der „Baureifmachung“ tätig und sind baubegleitende Maßnahmen von dieser Tätigkeit nicht umfasst, setzt der Arbeitnehmer durch Ausführung von baubegleitenden Maßnahmen für einen anderen Arbeitgeber keinen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel. OGH 02.03.2000, 9 Ob A 8/00t .