( § 1154 ABGB ) Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Höhe des Entgeltauszahlungsbetrages auf seine Richtigkeit zu prüfen. Er kann annehmen, dass diese Prüfung regelmäßig vom Arbeitgeber selbst oder seinem Beauftragten vorgenommen wird. Eine über 2 Jahre hindurch gehende regelmäßige Auszahlung einer Zulage kann vom Arbeitnehmer nur in dem Sinn verstanden werden, dass ihm der Arbeitgeber mehr zahlen wollte, als er nach dem Kollektivvertrag zu zahlen verpflichtet war. Der Arbeitgeber darf diese nicht einseitig wieder herabsetzen. LG Wiener Neustadt 23.08.1999, 5 Cga 128/99s. (ZAS Jud. 6/2000)