( Art 3 Abs 1 VO (EG) 658/96 ) Um die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl L 091 v. 12. 4. 1996, zu erfüllen, muss die Pflege der Kulturpflanzen nach den anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen bei den Ölsaaten bis zum 30. 6. vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr - ausgenommen vorhergegangene Ernte - vorgenommen werden. Ein nicht fruchtgerechter Anbau ist, auch wenn er in gewissem Umfang „ortsüblich“ sein sollte, nicht normgerecht. Die Auslegung des Begriffes der „ortsüblichen Normen“ kann im Sinne eines Mindeststandards definiert und hiezu auf „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Normen bzw. landwirtschaftliche Praxis“ bezogen werden.