( Art 73b EGV, jetzt Art 56 EG ) Art 73b EGV (jetzt Art 56 EG) steht einer nationalen Regelung (hier: § 3 Abs 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte v. 16. 11. 1940 idF § 4 Schilling-Gesetz) entgegen, wonach eine zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung bestellte Hypothek in inländischer Währung einzutragen ist.