( Art 59 EGV, nach Änderung jetzt Art 49 EG; Art 4 RL 67/427/EWG ) Ein Mitgliedstaat darf die Ausübung eines Handwerks im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht über die in Art 4 Abs 3 RL 67/427/EWG vorgesehene Erlaubnis hinaus von der Eintragung in eine Handwerksrolle abhängig machen, wenn die Eintragung geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, oder wenn sie zusätzliche Verwaltungskosten oder die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich zieht.