( § 11 FBG ) Die Anmeldung der Änderung des Namens des Gesellschafters kann vom Geschäftsführer in der vereinfachten Form des § 11 Firmenbuchgesetz (FBG) vorgenommen werden, wobei eine eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers nicht erforderlich ist. Dieser kann sich vielmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
OGH 29.03.2000, 6 Ob 64/00f