( § 236 BAO ) Tilgt ein Abgabepflichtiger zwar die Bankschulden zum Großteil, entrichtet er aber überhaupt keine Abgabenschulden, hat er somit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender Abgabenschulden anderweitig verbraucht und hiebei die Bank gegenüber der Abgabenbehörde begünstigt. Diese Vorgangsweise spricht gegen die Zweckmäßigkeit der Nachsicht und würde überdies dazu führen, dass die Bank bei Gewährung der Nachsicht auch in Hinkunft profitieren könnte, was wiederum gegen die Zweckmäßigkeit der Nachsicht spricht. Die Zweckmäßigkeit der Nachsicht ist auch dann zu verneinen, wenn es der Abgabepflichtige in Kenntnis des Betriebserfolges unterlassen hat, die Vorauszahlungen für das nächste Jahr rechtzeitig anpassen zu lassen. VwGH 30.11.1999, 95/14/0102. (Beschwerde abgewiesen)