( § 863 Abs 2 ABGB ) Ist ein Arbeitnehmer der Aufforderung, „in das Büro zu kommen“, wider Treu und Glauben absichtlich nicht nachgekommen, gilt die Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem er die Aufforderung zur Kenntnis genommen hat, wenn sich der Arbeitnehmer absichtlich der Empfangnahme einer Auflösungserklärung entzogen hat. ASG Wien 30.11.1999, 14 Cga 4/99f, bestätigt durch OLG Wien 28. 8. 2000, 10 Ra 120/00s, Revision unzulässig. (