( § 61 ASGG, § 1155 ABGB ) Durch das der Kündigungsanfechtung stattgebende erstgerichtliche Urteil besteht - bis zu dessen rechtskräftiger Aufhebung - vorläufig ein aufrechtes Dienstverhältnis fort und der Arbeitgeber hat das Entgelt bei echter Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers zu leisten. Wäre der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet gewesen, besteht keine echte Bereitschaft und der Arbeitnehmer hat das erhaltene Entgelt zurückzuzahlen.