( § 15 Abs 3 BAG, § 1162b ABGB ) Bei einem Lehrling, der bloß durch mündliche Erklärung entlassen wurde, ist trotz Rechtsunwirksamkeit dieser Erklärung im Falle der Beanspruchung von Schadenersatz zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorgelegen ist.
ASG Wien 5. 4. 2000, 33 Cga 147/99z, rk.