( BauKG ) Bauherrn im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen, „in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird“. Die Tragung des wirtschaftlichen Risikos, wie z.B. im Falle von Generalunternehmen, ist für die Beurteilung der Bauherrneigenschaft nach dem BauKG irrelevant. Generalunternehmen sind aber in vielen Fällen Projektleiter gemäß § 2 Abs 2 BauKG, weil sie direkt vom Bauherrn beauftragt sind. Zentral-Arbeitsinspektorat, BMWA 05.05.2000, 461.216/12-IX/3/00.