( § 11 AVG ) Ob die Behörde bei unbekanntem Aufenthalt einer Partei im Verwaltungsverfahren mit Kuratorbestellung vorzugehen hat oder sich mit einer öffentlichen Bekanntmachung begnügen kann, ist erst nach einer Interessenabwägung zu entscheiden.
VwGH 20.09.2000, 97/08/0564