( Art 14 Abs 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 ) Art 14 Abs 1 Buchstabe a Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,] idF VO (EWG) 2001/83 des Rates v. 2. 6. 1983, wonach ein Dienstnehmer im Rahmen einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt, sofern die Entsendung 12 Monate nicht überschreitet, gilt nicht für Arbeitnehmer eines Bauunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die bei Bauarbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem dieses Unternehmen - abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit - seine gesamte Geschäftstätigkeit ausübt. Gemäß Art 13 Abs 2 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 fallen diese Dienstnehmer unter das Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich beschäftigt sind. Ein Unternehmen fällt nur dann unter Art 14 Abs 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 , wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in einem ersten Staat ausübt, es dort also üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten verrichtet. EuGH 09.11.2000, Rs. C-404/98 , Fall Plum.