( § 255 Abs 1 ASVG ) Kann ein Versicherter ohne Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und kann er auch einen Anmarschweg von 500m zu Fuß zurücklegen, wobei er allerdings aufgrund von Durchblutungsstörungen an beiden Beinen zwei Pausen von jeweils 5 Minuten einhalten muss, schließen die Bedingungen, unter denen der Versicherte die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bzw. der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen kann, ihn nicht vom Arbeitsmarkt aus, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Wege zur oder von der Arbeitsstätte häufig durch das Warten auf Massenverkehrsmittel unterbrochen werden und diese Pausen oft länger dauern als die vom Versicherten einzuhaltenden Pausen. OGH 02.05.2000, 10 Ob S 102/00y .