Auf der Grundlage des Abkommens über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse zwischen Österreich und Ungarn (Praktikantenabkommen), ARD 4913/4/98 und ARD 4916/8/98, können ungarische Staatsbürger, die nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 35 Jahre sind, in Österreich bis maximal 18 Monate beschäftigt werden, um ihnen, wenn sie bereits eine Berufsausbildung besitzen oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen, zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung in Österreich zu ermöglichen. Solche Praktikanten dürfen daher auch nicht zur Verrichtung von Hilfsarbeiten eingesetzt werden. Für die Beschäftigung dieser Praktikanten ist österreichisches Arbeits- und Sozialrecht anzuwenden; es gelten also die diversen arbeitsrechtlichen Gesetze sowie der jeweilige Branchenkollektivvertrag, es ist aber auch die normale Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.