( § 28 AuslBG, § 20 VStG ) Auch im Falle einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kommt die Anwendung von außerordentlichen Milderungsgründen in Betracht, nicht aber, wenn ein Arbeitgeber gleich in 7 Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat. VwGH 17.12.1998, 96/09/0299. (Beschwerde abgewiesen)