( § 2 Abs 4 AuslBG, § 13 Abs 1 FrG ) Bei ausländischen Gesellschaftern eines in der Rechtsform einer OEG geführten Reinigungsunternehmens ist von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass diese ihre Reinigungstätigkeit für Kunden der Gesellschaft in Form einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung einbringen und zur Erlangung einer Niederlassungsberechtigung daher einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen.
VwGH 05.11.1999, 98/19/0247