1. Änderung der Satzung 1999 der Wiener Gebietskrankenkasse u.a. betreffend vierteljährlichen Beitragszeitraum für in privaten Haushalten Beschäftigte, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören, und für Hausbesorger, wenn die Beiträge gemäß § 58 Abs 4 ASVG vorgeschrieben werden, sowie betreffend die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs von 52 Wochen. Amtl. VerlautbarungNr 92/2000. (SoSi 2000/1033, Heft 12)