( § 1295 Abs 1 ABGB, § 133 StGB ) Eine Bindung der Arbeitsgerichte an ein verurteilendes Straferkenntnis eines Strafgerichtes besteht hinsichtlich der Schadenshöhe, die der Arbeitnehmer durch eine Veruntreuung verursacht hat, insofern nicht, als die Schadenshöhe die für die Strafbemessung festgelegte Wertgrenze übersteigt.
OGH 03.11.1999, 9 Ob A 147/99d