BMF 04.09.2000
( § 1 Abs 3 WerbeAbgG 2000 ) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 WerbeAbgG 2000 nicht umfasst. Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe, BMF 15. 6. 2000, ARD 5130/32/2000, werden unter Pkt 4 somit lediglich Aussagen in Bezug auf gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätige Körperschaften, nicht hingegen in Bezug auf Universitäten getroffen.