( Grazer AnkündigungsabgabeVO ) Ein Antrag auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe ist implizit als Antrag auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten und verpflichtet die Behörde somit auch dazu, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen. VfGH 09.03.2000, B 723/98. (Bescheid aufgehoben)