( § 2 Abs 1 lit c OÖ AnzAbgG, § 2 Abs 1 lit c AnzAbgO der Stadt Linz ) Sowohl § 2 Abs 1 lit c Oberösterreichisches Anzeigenabgabegesetz (OÖ AnzAbgG), idF LGBl f. Oberösterreich 1984/30, als auch § 2 Abs 1 lit c Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz (AnzAbgO) sind verfassungskonform dahin gehend zu interpretieren, dass die Ermächtigung der Stadt Linz zur Einhebung einer Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung nur dahin gehend besteht, dass der in der Stadt Linz gegebene Reklamewert besteuert werden kann (vgl. VfGH 17. 12. 1998, G 15/98 V-9/98, ARD 5003/22/99). Es darf nur jener Teil des Entgeltes der Steuer unterworfen werden, der dem im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht. Die Hebeberechtigung der Gemeinde hängt somit nicht davon ab, ob für dieselbe Ankündigung auch andere Gemeinden hebeberechtigt wären. VwGH 20.12.1999, 99/17/0422. (Beschwerde abgewiesen)