( § 26 VBG, Art 48 EGV (jetzt Art 39 EG), VO (EWG) 1612/68 ) Die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten, widerspricht dem Diskriminierungsverbot und der Freizügigkeit, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten gelten. Die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den in § 26 Abs 2 VBG 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.