BMF 24.11.2000, T 369/3-IV/6/00
1. Zur Stichtagsbilanz:
Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebes gehört das Erstellen einer Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG 1988) des Einbringenden und bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils das Erstellen einer Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG 1988) der Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG). Dem Gesetzestext ist eindeutig zu entnehmen, dass die Bilanz zum Einbringungsstichtag und nicht zu einem anderen Stichtag zu erstellen ist.