Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr; Festlegung eines weiteren Kontingents in der Höhe von insgesamt 2.160 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften (zusätzlich zu dem bereits bestehenden Kontingent von 3.570 für die Wintersaison 2000/2001 gemäß VO BGBl II 2000/354). Die Geltungsdauer der im Rahmen dieses Kontingents erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. 5. 2001 enden. BGBl II 2000/406, ausgegeben am 22. 12. 2000.