BMF 06.12.2000
Durch BGBl I 2000/29 wurde Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Umsätze betreffend Kaffee- und Teegetränke unterliegen somit ab 1. 1. 2001 dem Normalsteuersatz.
Um Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Kassensysteme auftreten können, verwaltungsökonomisch zu begegnen, bestehen seitens des BMF keine Bedenken, dass Unternehmer, die ihr Kassensystem spätestens bis zum 15. 1. 2001 umstellen, bis zum "Kassensystem-Umstellungstag" bei diesen Umsätzen den Steuersatz von 10% anwenden.