( § 18a Abs 3 ASVG ) Bei der Frage, ob ein behindertes Kind ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf, ist zu klären, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. BMAGS 17.02.1999, 120.067/1-7/99. (ZAS Jud. 5/2000)