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§ 1304 ABGB, § 4 Abs 4 EFZG

ArbeitsrechtARD 5179/10/2000 Heft 5179 v. 29.12.2000

( § 1304 ABGB, § 4 Abs 4 EFZG ) Ein Arbeitnehmer muss davon ausgehen, dass er nach Ablauf der Krankenstandszeit von einem Arbeitgeber zur Arbeit erwartet wird, wenn er eine Bestätigung vorlegt, aus der eine gewisse Zeit des Krankenstandes ersehen werden kann. Der Arbeitgeber darf seinerseits im Zweifel annehmen, dass entweder die Arbeitsunfähigkeit genauso lange dauert, wie sie von ärztlicher Seite bestätigt wurde, oder aber eine neue Krankmeldung einlangt. Ist der Arbeitnehmer schon lange beim Arbeitgeber beschäftigt (hier: 17 Jahre), ist es ihm durchaus zuzumuten, den Betrieb des Arbeitgebers aufzusuchen und seine neue Erkrankung mitzuteilen, ansonsten ihn ein Mitverschulden an der (ungerechtfertigten) Entlassung trifft. Die Unterlassung der Krankmeldung oder der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung rechtfertigt daher die Entlassung. OLG Wien 26.07.2000, 7 Ra 189/00s, in Bestätigung von ASG Wien 1. 2. 2000, 18 Cga 68/99x, ARD 5144/13/2000.

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