( § 71 Abs 4 BSVG ) Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die geteilte Auszahlung der Pension besteht keine Möglichkeit, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Pensionisten und seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Privatrechtliche Ansprüche gegen die Ehefrau sind im bürgerlichen Rechtsstreit durchzusetzen.