( Art 13 Teil B Buchstabe b 6. MwSt-RL ) Gemäß Art 13 Teil B Buchstabe b der 6. RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich von der Mehrwertsteuerpflicht. Die in Art 13 6. MwSt-RL vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuerpflicht sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt.