( Art 169 EGV , Art 2, Art 4 6. MwSt-RL ) Obgleich weder die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) noch die Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften eine Verjährungsfrist für die Erhebung der Mehrwertsteuer vorsehen, kann es das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit der Kommission verwehren, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, das auf die Nachzahlung von Eigenmitteln gerichtet ist, die Entscheidung über die Einleitung des gerichtlichen Verfahrensabschnitts unbegrenzt zu verzögern. Im vorliegenden Fall hat die Kommission erst mehr als 7 Jahre nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme Klage gemäß Art 169 EGV (jetzt Art 226 EG) gegen den Mitgliedstaat auf Feststellung erhoben, dass dieser gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem er entgegen den Art 2 6. MwSt-RL und Art 4 6. MwSt-RL die für die Benutzung mautpflichtiger Straßen und Brücken erhobene Maut nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und infolge dieses Verstoßes der Kommission nicht die entsprechenden Beträge als Eigenmittel zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung gestellt hat.