( Art 4 Abs 5 RL 77/388/EWG ) Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der 6. MwSt-RL, wenn er die für die Gestattung der Straßenbenutzung eingehobene Maut nicht der Mehrwertsteuer unterwirft, soweit diese nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts eingehoben wird.
EuGH 12.09.2000, Rs. C-276/97 , Fall Kommission gegen Frankreich