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Keine Mehrwertsteuerpflicht bei Mauteinhebung durch Einrichtung des öffentlichen Rechts

Lohnsteuer und AbgabenARD 5177/30/2000 Heft 5177 v. 19.12.2000

( Art 4 Abs 5 6. MwSt-RL ) Die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut kann eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt darstellen und ist gemäß Art 4 Abs 5 Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuerpflicht hinsichtlich Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübt wird.

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