( Art 4 Abs 5 6. MwSt-RL ) Die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut kann eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt darstellen und ist gemäß Art 4 Abs 5 Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuerpflicht hinsichtlich Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübt wird.