( Art 7 Buchstabe b und Buchstabe h RL 93/89/EWG ) Die Mautregelung für Kfz mit mehr als 3 Achsen, bezogen auf die Gesamtstrecke der Brennerautobahn, bewirkt eine mittelbare Diskriminierung sowohl aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers als auch aufgrund des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs und weist darüber hinaus nicht die erforderliche Verknüpfung zwischen den Mautsätzen und den Kosten des betreffenden Straßennetzes auf.