( § 122 Abs 1 Vlbg. AbgVG ) Gemäß § 122 Abs 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz kann die Entscheidung über eine Berufung u.a. dann ausgesetzt werden, wenn vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist (hier: das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch offene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betreffend Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuerbestimmungen), sofern nicht überwiegend Interessen der Partei entgegenstehen. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die Absicht der Erhebung einer VfGH-Beschwerde zwecks Erlangung der so genannten „Anlassfallwirkung“ einer Aussetzung entgegensteht und ob die Behörde der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben hat. Hat eine Partei selbst das Aussetzungsverfahren beantragt und damit ihr Interesse an einer solchen Entscheidung der Behörde gegenüber initiativ bekannt gegeben und hatte sie auch Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen, machte sie aber nicht geltend, gegen die Vorschreibung der Getränkesteuer wegen verfassungsrechtlicher Bedenken die Beschwerde an den VfGH erheben zu wollen, lagen keine von der Partei geltend gemachten Gründe gegen die Aussetzung des Berufungsverfahrens vor. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0321. (Beschwerde abgewiesen)