( § 102 Abs 5, § 102b Abs 1 GSVG ) Für den Ausschluss männlicher Personen vom Empfang der Teilzeitbeihilfe bzw. Betriebshilfe gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die gesetzlichen Bestimmungen differenzieren in völlig unsachlicher Weise nach dem Geschlecht und waren bzw. sind daher verfassungswidrig.
VfGH 04.10.2000, G 71/00