( § 29 Abs 2 Landeslehrer-DienstrechtsG 1984 ) Ein strafrechtlich geahndetes Verhalten (hier: Unzucht mit minderjährigen Schülerinnen der Schule, an der der Lehrer unterrichtete), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Lehrers nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, rechtfertigt jedenfalls die schwer wiegende Disziplinarstrafe der Entlassung. VwGH 21.10.1998, 98/09/0194. (Beschwerde abgewiesen)