( § 120 Abs 3 ArbVG, § 461 ZPO ) Ist die 3-monatige Schutzfrist für den Ausspruch einer Entlassung bzw. Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nach Beendigung seiner Funktion im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes bereits weggefallen, ist die an sich zulässige Berufung des Arbeitgebers gegen das die Klage auf Zustimmung zur Entlassung bzw. Kündigung des BR-Mitgliedes abweisende entgegenstehende Urteil zurückzuweisen, weil er durch die erstgerichtliche Entscheidung nicht mehr beschwert ist. Er kann das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist des § 122 Abs 3 ArbVG ohne Zustimmung des Gerichtes beenden. OLG Wien 15.09.2000, 9 Ra 137/00h.