( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Eine Kündigung eines Arbeitnehmers ist wegen dessen mangelnder Arbeitsmarktchancen sozial ungerechtfertigt, wenn zwar Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen notwendig sind, die Einschränkung der Produktion auf der Versorgungsmaschine aber nur kurzfristig erfolgt ist und daher der dauernde Wegfall des Arbeitsplatzes des Gekündigten von vornherein nicht geplant war und der Arbeitgeber aufgrund seiner sozialen Gestaltungspflicht auch die Möglichkeiten, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen, nicht ausgeschöpft hat. ASG Wien 14.01.2000, 32 Cga 190/98i, bestätigt durch OLG Wien 26. 7. 2000, 8 Ra 110/00f. (