( § 914 ABGB ) Ist im Falle einer Karenzierung nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind Vorrückungen nach der Dauer der Dienstzeit unter Einrechnung der Karenzierungszeit vorzunehmen.
ASG Wien 26.05.2000, 3 Cga 68/99m, rk.
Da der Wille der Vertragsparteien bei Vereinbarung einer Karenzierung auf eine Fortsetzung und nicht auf eine Beendigung und Neubegründung des Dienstverhältnisses gerichtet ist, ist für die Bemessung von dienstzeitabhängigen Ansprüchen die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Frage der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, weil bei einer Karenzierung lediglich die Hauptpflichten aus dem Dienstvertrag, das sind die Arbeits- und Entgeltpflicht, ruhen, es sei denn, die Parteien vereinbaren, die Vorrückung würde während der Zeit der Karenzierung „ruhen“. Aus dieser Rechtsordnung ergibt sich nicht, dass die Zeit der Karenzierung grundsätzlich für die Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, nicht zu berücksichtigen wäre. Die Nichtbeachtung der Vorrückung während der Karenzierung ergibt eine einseitige Verschlechterung der Entgeltsituation des Arbeitnehmers, die aufgrund des zweiseitig verbindlichen Dienstvertrages nicht zulässig ist.