( § 16 AngG ) Ist eine Jahres-(Fix-)Prämie für das erste Jahr als umsatzabhängige Garantieprovision mit zusätzlicher Funktion der Abgeltung von Mehrdienstleistungen zu beurteilen, ist unter Berücksichtigung der relevanten Periode für ein Jahr auch bei Auflösung während (des ersten) Kalenderjahres davon auszugehen, dass diese als nicht von der Leistung des Dienstnehmers abhängig gemäß § 16 AngG aliquot der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit zu entsprechen hat. OLG Wien 30.06.1999, 7 Ra 49/99y. (ZAS Jud. 1/2000)