( § 12 Abs 2 Z 1 MSchG ) Das Zuwarten von 10 Tagen mit dem Einbringen der Klage auf Zustimmung zur Entlassung einer Arbeitnehmerin, die im Mutterschutz wegen Mitnahme des Hundes zur Arbeit entlassen werden soll, führt auch bei Einholung von Informationen beim Rechtsanwalt zur Verfristung der Klage.
OGH 22.12.1999, 8 Ob A 306/99d