( § 4 Abs 3 und Abs 4 EStG ) Auch im Bereich des EStG sind Anschaffung und Verbrauch von Gerichtskostenmarken und Stempelgebühren grundsätzlich als durchlaufende Posten anzusehen. Das bedeutet aber nicht, dass solche Posten keiner abgabenbehördlichen Korrektur unterlägen, insbesondere in Fällen, in denen die Vermutung einer „Doppelberücksichtigung“ der Anschaffungskosten solcher Wertzeichen gegeben ist (vgl. VwGH 22. 10. 1991, 91/14/0034, ARD 4321/17/91). VwGH 15.09.1999, 93/13/0057. (Beschwerde abgewiesen)