( § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG ) Kann ein im Vorhinein festgelegter Pflegeplan auch in der Nacht eingehalten werden, sind die Pflegemaßnahmen nicht zeitlich unkoordinierbar und es besteht kein Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld nach Stufe 6. Das Umbetten in der Nacht gegen Wundliegen ist nicht unkoordinierbar.
OGH 18.04.2000, 10 Ob S 218/99b