( § 210 Abs 1 ASVG ) Die Bestimmung des § 210 Abs 1 ASVG über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Gesamtrente infolge zweier oder mehrerer Arbeitsunfälle nur bei einer durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% wird wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben.
VfGH 12.10.2000, G 112/98