( Art 8 Abs 5 VO (EWG) 3820/85 , § 22b ARG ) Art 8 Abs 5 der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates v. 20. 12. 1985 [über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr], wonach eine wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr sowie bei Zulassung durch das innerstaatliche Recht auch im innerstaatlichen Personenverkehr auf die Woche übertragen werden kann, die auf die Woche folgt, für die die Ruhezeit genommen werden muss, und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden kann, ist in dem Sinne auszulegen, dass ein Fahrer, der von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch macht, in der zweiten Woche 2 aufeinander folgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung einlegen muss. EuGH 28.09.2000, Rs. C-193/99 , Fall Hume.