( § 43 Abs 2, § 45 Abs 2 ArbVG ) Für eine Analogie, dass ein Betriebsrat auch dann als vorübergehend funktionsunfähig iSd § 45 Abs 2 ArbVG anzusehen ist und der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer deshalb zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt ist, wenn sich der Betriebsrat trotz Aufforderung gemäß § 43 Abs 2 ArbVG weigert, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen, gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Pflichtwidriges Handeln von Belegschaftsorganen ist in § 67 Abs 3 ArbVG ausdrücklich geregelt. Die Entscheidung des OLG Wien 22. 11. 1999, 10 Ra 242/99b, ARD 5088/47/2000, das das Urteil des ASG Wien 2. 6. 1999, 28 Cga 265/98i, ARD 5074/3/99, bestätigt, wurde bezüglich ungültiger Beschlüsse einer von einem nicht zuständigen Organ einberufenen Betriebsversammlung bzw. wichtigen Neuwahl bestätigt. OGH 07.09.2000, 8 Ob A 80/00y .