( § 863 ABGB ) Allein aus der Tatsache, dass einem Arbeitnehmer (hier: ein Versicherungsvertreter) nach seiner Pensionierung ein Provisionskonto (u.a. für Folgeprovisionen) eingerichtet wurde, sowie der Tatsache, dass ihm nach seiner Pensionierung noch 2 Jahre lang Versicherungsanträge - in einem Teilbereich seines bisherigen Aufgabenbereiches - zur Bearbeitung (und daraus folgend zum Provisionserwerb) übermittelt wurden, kann nicht geschlossen werden, dass sich der Arbeitgeber für die Zukunft zur Übermittlung von Versicherungsanträgen und zu der sich daraus ergebenden Bezahlung der Provisionsansprüche des Arbeitnehmers unbefristet verpflichten wollte. OLG Wien 25.09.2000, 10 Ra 157/00g, in Bestätigung von ASG Wien 29. 3. 2000, 25 Cga 232/95k, ARD 5150/8/2000.